Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 04.05.2007 - 2 U 267/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,32957
OLG Frankfurt, 04.05.2007 - 2 U 267/06 (https://dejure.org/2007,32957)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.05.2007 - 2 U 267/06 (https://dejure.org/2007,32957)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Mai 2007 - 2 U 267/06 (https://dejure.org/2007,32957)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,32957) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 611 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 280 BGB, § 287 ZPO, § 139 ZPO
    Anwaltshaftung: Abhängigkeit des Haftpflichtprozesses wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Rechtsanwalts in einer Mietsache vom Ausgang eines anderen, vom ihm geführten Verfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwaltshaftung: Abhängigkeit des Haftpflichtprozesses wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Rechtsanwalts in einer Mietsache vom Ausgang eines anderen, vom ihm geführten Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Potsdam, 24.11.2004 - 4 O 220/04
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2007 - 2 U 267/06
    Am 22.04.2004 beantragte der Beklagte zu 2) aufgrund des im Verfahren 4 O 220/04 ergangenen Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hünfeld vom 25.03.2004 in Höhe von 44.622,87 EUR den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Vollstreckung in die Forderungen der Frau Frau C aus dem Pflichtteilsverzichtsvertrag mit ihren Eltern.

    Dabei handelt es sich in der Sache um nicht realisierte Ansprüche aus dem Titel des Landgerichts Limburg zum Az. 4 O 51/01 samt Zinsen und Kosten sowie der nicht realisierten Restforderung aus dem Verfahren vor dem Landgericht Limburg zum Az. 4 O 220/04.

    Soweit der Kläger seine Hauptforderung aus dem Vollstreckungsbescheid zum Aktenzeichen 4 O 220/04 nicht realisieren konnte, beruhe dieser Umstand nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten.

    Unstreitig haben die Drittschuldner zwar nach Erlass der Vorpfändung gem. § 845 ZPO im September 2003 den gegenüber der Frau C bestehenden jährlichen Anspruch aus dem Pflichtteilsverzichtvertrag in Höhe von 40.903,-- EUR gezahlt; nach Erlass des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses vom 2.12.2003 (Bl. 55 d.A.) wegen der Forderung aus dem Urteil Az. 4 0 51/01 sowie des am 22.4.2004 beantragten Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses (aus dem Vollstreckungsbescheid zum späteren Verfahren 4 O 220/04) sind aber keine weiteren freiwilligen Zahlungen der Drittschuldner mehr erfolgt.

    Soweit der Kläger Schadensersatz wegen nicht realisierter Ansprüche aus dem Verfahren Az. 4 O 220/04, den Mietvertragszeitraum von November 2000 bis Juli 2002 betreffend, begehrt hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Beklagten verneint.

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2007 - 2 U 267/06
    Im Anwaltshaftungsrecht kommt eine dem Arzthaftungsrecht vergleichbare Beweislastumkehr selbst für den Fall grober Pflichtverletzung nicht in Betracht (BGHZ 126, 217).

    Er war lediglich verpflichtet, seinen Auftrag den allgemeinen Grundsätzen entsprechend so zu erledigen, dass die Belange des Auftraggebers in jeder Hinsicht beachtet und Nachteile für ihn möglichst vermieden wurden (BGH NJW 1993, 2676, BGHZ 126, 217 m.w.N.).

    Zwar muss der Anwalt eine Klage im Urkundenprozess dann in Erwägung ziehen, wenn für ihn ein besonderes Interesse des Mandanten an beschleunigter Erlangung eines vollstreckbaren Titels ersichtlich wird (vgl. BGHZ 126, 217).

  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 242/92

    Beweissicherungspflicht des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2007 - 2 U 267/06
    Er war lediglich verpflichtet, seinen Auftrag den allgemeinen Grundsätzen entsprechend so zu erledigen, dass die Belange des Auftraggebers in jeder Hinsicht beachtet und Nachteile für ihn möglichst vermieden wurden (BGH NJW 1993, 2676, BGHZ 126, 217 m.w.N.).
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2007 - 2 U 267/06
    Die h.M. lässt generell über den Wortlaut des § 531 Abs. 2 ZPO hinaus neue Angriffs-und Verteidigungsmittel zu, wenn sie unstreitig sind (BGH NJW 2005, 291).
  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 12/92

    Darlegunglast für Schaden bei Anwaltshaftung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2007 - 2 U 267/06
    Unter Zugrundelegung der bekannten Umstände kann nach dem dabei anzuwenden Beweismaß des § 287 ZPO (vgl. BGH NJW 1993, 734) aber nicht von einer überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der klägerischen Ansprüche ausgegangen werden.
  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2007 - 2 U 267/06
    Auch wenn das Beweismaß gem. § 287 ZPO bezüglich des Vortrags zum Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung des Anwalts und der Schadensfolge verringert ist, obliegt dieser Beweis aber nach allgemeinen Regeln demjenigen, der Schadensersatz verlangt, da es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung handelt (BGHZ 123, 311).
  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 198/99

    Beratung über das Risiko mangelnder Insolvenzfestigkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2007 - 2 U 267/06
    80 Selbst wenn man davon ausgeht, dass es bei sofortiger wirksamer Klagezustellung und Vermeidung des Beschwerdeverfahrens, das ausweislich der beigezogenen Akten ca. 4 Monate in Anspruch genommen hat, zu einer Beendigung des Verfahrens zum Az. 4 O 51/01 bereits Ende des Jahres 2002 hätte kommen können und die Beklagten sogleich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erwirkt hätten, so hat der Anwalt den Mandanten aber nur so zu stellen, wie dieser stehen würde, wenn der Pflichtverstoß nicht begangen worden wäre, sondern pflichtgemäß gehandelt worden wäre (BGH NJW 2001, 673).
  • LG Limburg, 17.11.2006 - 4 O 188/06
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2007 - 2 U 267/06
    unter Abänderung des am 17.11.2006 verkündeten, am 22.11.2006 zugestellten Urteils des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, Az. 4 O 188/06, die Beklagten als Gesamtschuldner zur verurteilen, an den Kläger 44.515,-- EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 633, 10 EUR (hälftige Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2006 gemäß Vorbemerkung 3 IV VV RVG zu zahlen.
  • BGH, 17.09.2009 - IX ZR 102/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflichten eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2007 - 2 U 267/06
    Im Rechtsmittelverfahren unter dem Aktenzeichen IX ZR 102/07 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.09.2009 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht